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SATZUNG

Vereinssatzung des SV Dautzsch 63 e. V.


Inhaltsfolge:


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft, Beitritt
§ 4 Rechte des Mitgliedes
§ 5 Pflichten des Mitgliedes
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
§ 7 Beiträge
§ 8 Stimmrecht, Wählbarkeit
§ 9 Organe des Vereines
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Erweiterter Vorstand
§ 14 Sitzung des Vorstandes und erweiterten Vorstandes
§ 15 Sportabteilungsleitungen/Allgemeine Sportgruppen
§ 16 Ehrenrat
§ 17 Kassenprüfer
§ 18 Wahlen
§ 19 Versicherungsschutz (Haftung)
§ 20 Finanzierungsgrundsätze
§ 21 Symbole, Auszeichnungen
§ 22 Auflösung des Vereines
§ 23 Vermögen des Vereines
§ 24 Datenschutz
§ 25 Inkrafttreten


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen “SV Dautzsch 63 e.V.”.
Er wurde am 01. Mai 1963 unter den Namen “Wohnsportgemeinschaft Dautzsch” gegründet und trägt seit dem 25. Juni 1990 den Namen SV Dautzsch 63 e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter der Nummer 20323 eingetragen. Sein Sitz ist in Halle - Dautzsch.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines Jahres und endet am 31.12. des gleichen Jahres.


§ 2
Zweck und Aufgaben


1) Der Verein ist Mitglied des LandesSportbundes Sachsen-Anhalt e.V.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabeordnung und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursports.
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
5) Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
6) Etwaige Gewinne sind satzungsgemäß gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen.
7) Der Verein ist politisch und religiös neutral.


§ 3
Mitgliedschaft, Beitritt


1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder beantragen der die bürgerlichen Ehrenrechte Besitzt und die vorliegende Satzung anerkennt.
2) Der Verein führt als Mitglieder:
- Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
- Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres,
- Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;
3) Ehrenmitglied kann werden: Wer sich besonders im oder um den Verein verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beantragt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft rechnet ab dem Zeitpunkt des Einganges des Aufnahmeantrages. Bei Wiedereintritt werden frühere Mitgliedzeiten im Verein angerechnet.
5) Bürgerinnen, Bürger und Gruppen können nach Vereinbarung fördernde Mitglieder werden, wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit des Vereines ideell, finanziell oder materiell unterstützen.


§ 4
Rechte des Mitgliedes


Jedem Mitglied stehen die Einrichtungen des Vereines im Rahmen der erlassenen Ordnungen und der gültigen Übungspläne zur Verfügung. Das Mitglied besitzt nach Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht, Stimm - und
Vorschlagsrecht. Die Rechte ruhen wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als 3 Monate im Rückstand oder ein Verfahren beim Ehrenrat anhängig ist. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht Anträge für die Geschäftsordnung
einzureichen. Diese Anträge müssen dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.


§ 5
Pflichten des Mitgliedes


1) Jedes Mitglied ist an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereines und Seiner Abteilungen/Allgemeinen Sportgruppen gebunden.
2) Jedes Mitglied ist verpflichtet das Eigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs - und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln. Für grob fahrlässig verursachte Schäden
haftet das Mitglied.
3) Jedes Mitglied ist verpflichtet die festgesetzten Beiträge und Gebühren zu bezahlen.


§ 6
Verlust der Mitgliedschaft


1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
2) Die Austrittserklärung muss mindestens 6 Wochen vor dem beabsichtigtem Austrittstermin schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung;
b) bei vereinsschädigendem Verhalten;
c) wegen unbegründetem Zahlungsrückstand des Beitrages von mehr als 6 Monaten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung;
Dem Mitglied ist der Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid kann der Ausgeschlossene innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim Ehrenrat einlegen. Über den Einspruch entscheiden der Vorstand und der Ehrenrat gemeinsam. Diese Entscheidung ist dann endgültig.
4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten sowie Ansprüche an den Verein. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vereinsvermögen insbesondere auf die Rückgabe von errichteten Beiträgen keinen Anspruch.
Alle, in Verwahrung des Mitgliedes befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen sind zurückzugeben.

§ 7
Beiträge


1) Das Beitragsaufkommen der Mitglieder muss die wirtschaftliche Existenz des Vereines in Gegenwart und Zukunft sicherstellen.
2) Über die Höhe des Mitgliederbeitrages, die Höhe der Aufnahmegebühr sowie außerordentliche Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
3) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.
4) In Ausnahmefällen kann Mitgliedern, auf Antrag, durch den Vorstand die Zahlung gestundet oder teilweise erlassen werden.
5) Mitglieder die länger als 3 Monate mit ihren Verpflichtungen, unbegründet, im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
6) Vier Wochen nach Fälligkeit des Beitrages erfolgt die erste, vier Wochen später die zweite Mahnung.


§ 8
Stimmrecht, Wählbarkeit


1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
2) Mitglieder, denen kein Wahlrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereines.


§ 9
Organe des Vereines


1) die Mitgliederversammlung ( § 10 der Satzung);
2) der Vorstand ( § 12 der Satzung );
3) die Leitungen der Sportabteilungen /Allgemeinen Sportgruppen ( § 15 der Satzung);
4) der Ehrenrat ( § 16 der Satzung);


§ 10
Mitgliederversammlung


1) Das oberste Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.


2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt.


3) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Die Einberufung geschieht mit der Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, schriftlich. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung, der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.


4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:


a) der Vorstand beschließt;


b) 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt haben; Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.


5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss enthalten:


a) Bericht des Vorstandes,


b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,


c) Entlastung des Vorstandes,


d) Wahlen soweit erforderlich,


e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,


f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge bzw. Aufnahmegebühren;


6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


7) Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Anträge können gestellt werden:


a) von den Mitgliedern,


b) vom Vorstand,


c) von den Abteilungen bzw. Allgemeinen Sportgruppen;


8) Sofern in der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen, Wahlen oder Beitragsänderungen durchgeführt werden sollen, muss dies aus der Tagesordnung ersichtlich sein. Der Wortlaut der beabsichtigten Satzungsänderung ist mit der Einladung bekannt zugeben.


9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer des Vereines zu unterzeichnen.

§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung


1) Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen:


a) die Beschlussfassung über die Satzung des Vereins (Änderungen/Neufassungen),


b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren,


c) die Beschlussfassung über den Rechenschafts - und Kassenbericht des Vorstandes,


d) die Beschlussfassung über den Revisionsbericht und die Entlastung des Vorstandes,


e) die Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Mitgliederausschließungsbeschluss des Vorstandes,


f) die Beschlussfassung über die Ergänzung der Tagesordnung,


g) die Beschlussfassung über die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages sowie


h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.


2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.


3) Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder.


4) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines oder dem Austritt des Vereines aus dem Dachverband bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Wahlberechtigten Mitglieder. Bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereines
oder dem Austritt aus dem Dachverband muss die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht vorhanden, ist wie unter Ziff. 3 bei der Beschlussfähigkeit zu verfahren. Eine Auflösung des Vereines ist zwingend ausgeschlossen, wenn mindestens sieben Mitglieder bereit sind, den bisherigen Verein verantwortlich weiter zu führen.


5) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit des Antrages anerkennen und für die Aufnahme in die Tagesordnung votieren. Anträge auf Satzungsänderungen oder -neufassung, Auflösung des Vereines oder Austritt des Vereines aus dem Dachverband dürfen nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden bzw. nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

§ 12
Der Vorstand


1) Der Vorstand besteht aus:


a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftwart,
e) dem Sportwart,
f) dem Jugendleiter,
g) dem Frauenwart,
h) dem Werbe - und Pressewart,
i) dem Mitgliedswart.


2) Aufgaben des Vorstandes:


a) er leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.


b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


c) Bewilligung von Ausgaben.


3) Aufgaben der einzelnen Mitglieder:


a) Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes.


b) und aller Organe - außer Ehrenrat -. Sie vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen verbindlichen Schriftstücke.


c) Der Kassenwart erledigt die anfallenden Kassengeschäfte. Er führt dazu einen konkreten Nachweis. In der Mitgliederversammlung legt er den Jahresabschluss vor. Auszahlungen bis 300,-- € können direkt vom Kassenwart durchgeführt werden. Bis 500,-- € müssen sie vom 1. oder 2. Vorsitzenden angeordnet sein und ab 500,-- € ist die Auszahlung vom Vereinsvorstand zu beschließen. Betriebskosten sind davon ausgenommen.


d) Der Schriftwart erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereines und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1.Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Vorstandssitzungen sowie den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zu verlesen ist. Im Falle der Verhinderung übernimmt ein vom geschäftsführenden Vorstand zu bestimmendes Mitglied die Protokollführung.


e) Der Leiter des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Abteilungen bzw. Allgemeinen Sportgruppen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und
sonstigen Sportveranstaltungen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Er darf an allen Sportabteilungsleitungssitzungen/Allgemeinen Sportgruppen teilnehmen und das Wort ergreifen.
Er entscheidet, in Zusammenarbeit mit dem 2.Vorsitzenden über die Sportstättenbelegung.

f) Der Jugendleiter hat alle Jugendliche des Vereines zu betreuen ohne Rücksicht darauf welche Sportart betrieben wird. Er hat im Zusammenwirken mit den Zuständigen Sportabteilungen/Allgemeinen Sportgruppen Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Altersgruppe entsprechen. Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Vorstand,
fördert die sportliche Gemeinschaft der Jugend und koordiniert im Einvernehmen mit den Leitern der Sportabteilungen/Allgemeinen Sportgruppen geeignete Maßnahmen und Veranstaltungen, die das Jugendleben fördern.


g) Der Frauenwart hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Frauen und Mädchen wahrzunehmen.


h) Der Werbe - und Pressewart vertritt den Schriftwart im Verhinderungsfalle und hat alle, mit der Werbung zusammenhängenden, Aufgaben, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate etc. zu erledigen.


i) Der Mitgliedswart führt die Mitgliederstatistik. Bereitet gemeinsam mit dem Kassenwart die Beitragseinziehung vor. Kontrolliert die eingegangenen Beitragszahlungen. Er leitet bei Beitragsrückständen das Mahnverfahren selbständig ein.


§ 13
Der erweiterte Vorstand


1) Der erweiterte Vorstand besteht neben den im § 12 genannten Personen aus:


a) den Sportabteilungsleitern,


b) den Leitern der Allgemeinen Sportgruppen,


c) den Vorsitzenden des Ehrenrates;


2) Der erweiterte Vorstand kann zu Beratungen und Entscheidungen über grundsätzliche Fragen herangezogen werden.


§ 14
Sitzungen des Vorstandes und erweiterten Vorstandes


1) Der Vorstand tritt nach vorheriger Übereinkunft der Vorstandsmitglieder und je nach Bedarf zusammen. Eine außerordentliche Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn sie von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beantragt wird.


2) Der erweiterte Vorstand kann einberufen werden, wenn ein Antrag einer unter § 13 Ziff. 1, Buchstabe a) - c) genannten Person vorliegt.


3) Beschlüsse des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.


4) Zu den Sitzungen des Vorstandes und erweiterten Vorstandes können auch Personen geladen werden, die nicht Mitglieder dieser Organe sind. Sie haben jedoch nur beratende Funktion.

§ 15
Sportabteilungsleitungen/Allgemeine Sportgruppen


Diese Leitungen werden für jede, im Verein betriebene, Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Leiter und zwei Warten. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung der jeweiligen Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom
zuständigen Fachverband ( soweit Mitglied ) oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereines zu verwirklichen. Die demokratische Mitbestimmung der Mitglieder vollzieht sich dem Wesen nach wie in §§ 10 und 11 der Satzung benannt. Hinzu kommt die Festlegung der Sportabteilungs bzw. Allgemeinen Sportgruppenbeiträge, soweit sie über die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge des Vereines hinausgehen sollen sowie von Sportabteilungs- bzw. Allgemeinen Sportgruppenumlagen.


§ 16
Ehrenrat


Er besteht aus vier Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Sie sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder und der Vorsitzende anwesend sind.


Aufgaben des Ehrenrates:


1) Schlichtung und Entscheidung von Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit Vereinsinteressen hiervon berührt sind.


2) Entscheidungen über Einsprüche der durch Vereinsausschlussbeschluss ausgeschlossenen Mitglieder gemeinsam mit dem Vereinsvorstand gemäß § 6 der Satzung. Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied oder dem Vorstand angerufen werden.
Seine Beschlüsse sind den Beteiligten und dem Vorstand mitzuteilen. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet einer Ladung des Ehrenrates zu folgen.


Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:


a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden,
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten,
e) Ausschluss aus dem Verein;

§ 17
Kassenprüfer


Sind ein, vom Vereinsvorstand unabhängiges, Kontrollorgan der Vereinsmitglieder. Sie werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt.


1) Mindestens zwei Kassenprüfer prüfen gemeinsam die Kasse, Bücher und Belege. Sie berichten in der Mitgliederversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Kassenwartes.


2) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vereinsvorstandes sein.


3) Die Kassenprüfer sind berechtigt:


a) bei der Durchführung ihrer Prüfungen in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen, von den gewählten Funktionären wahrheitsgetreue Auskünfte zu erlangen, bei Verstößen gegen Beschlüsse und gesetzliche Regelungen Auflagen zu erteilen
und zu festgestellten Mängeln deren Behebung zu fordern;


b) zu erteilten Auflagen und zur Behebung von Mängeln die Kontrolle auszuüben;


c) bei groben Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen sind die Kassenprüfer verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung oder dem Vereinsvorstand darzulegen und Veränderungen zu fordern;


§ 18
Wahlen


Die Mitglieder des Vereinsvorstandes, der Ehrenrat und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden ist. Die Wahl des Vereinsvorstandes, des Ehrenrates und der Kassenprüfer leitet ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, erfolgen die Wahlen durch öffentliche Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Über die Wahl ist ein Protokoll zu führen und vom Wahlausschuss zu unterzeichnen.


§ 19
Versicherungsschutz (Haftung)


1) Alle Mitglieder sind gegen Sportunfälle über den LandesSportbund Sachsen-Anhalt versichert.


2) Versicherungsschutz gegen Diebstahl, Verlust von Kleidungsstücken, Wertsachen etc. in den Umkleidekabinen, in oder auf den Spiel - und Übungsstätten besteht nicht.


3) Der Vorstand darf über Sachen verfügen, wenn sie nach 2 Monaten nicht abgeholt sind.

§ 20
Finanzierungsgrundsätze


Der Verein finanziert sich durch:


a) Beiträge der Mitglieder, über deren Höhe jährlich, unter Beachtung der gegebenen Bedingungen und Möglichkeiten, durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden ist.


b) Für Zusatzbeiträge in den Sportabteilungen und Allgemeinen Sportgruppen ist § 15 der Satzung zu berücksichtigen.


c) Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils gestaffelt zu entrichten:


- für das 1. Halbjahr bis einschließlich 31. März des laufenden Jahres,
- für das 2. Halbjahr bis einschließlich 30. September des laufenden Jahres;


Mitgliedsbeiträge können jedoch auch im Jahreseinzugsverfahren entrichtet werden.


d) Einnahmen aus Spendensammlungen sowie die finanziellen Beiträge fördernder Mitglieder, die entsprechend ihrer Bestimmung


- zur Vereinsentwicklung insgesamt,
- zur Unterstützung und Entwicklung einzelner Sportabteilungen/Allgemeinen Sportgruppen


verwendet werden.


e) Einnahmen aus Veranstaltungen, Zuwendungen aus staatlichen Mitteln, von Unternehmen, Einrichtungen;


f) Krediten, insbesondere zur Förderung von sportlichen Dienstleistungen für die Bevölkerung; Die Bestätigung des Haushalts - und Finanzplanes erfolgt nach § 10 der Satzung.


§ 21
Symbole, Auszeichnungen


Der Verein führt das Symbol, das Abzeichen und die Fahne des Landessportbundes sowie:


- die Fahne des Sportvereines,
- das Vereinsabzeichen;


Der Verein verleiht:


- das Ehrenabzeichen des Sportvereines,
- die Ehrennadel des Sportvereines,
- die Ehrenurkunde des Sportvereines;


§ 22
Auflösung des Vereines


1) Soweit die Mitgliederversammlung gemäß § 11 der Satzung die Auflösung des Vereines beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung hierzu nichts anderes beschließt.


2) Nach Abschluss der Liquidation oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks geht das noch vorhandene Gemeinschaftsvermögen an den Dachverband oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung über, mit der Auflage, dieses für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


3) Der Beschluss über die Auflösung des Vereines ist dem zuständigen Gericht schriftlich zu übersenden.

§ 23
Vermögen des Vereines


1) Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereines. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.


2) Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vereinsvorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.


§ 24
Datenschutz


Mit dem Beitritt erkennt das eintretende Mitglied an, dass die erforderlichen persönlichen Daten an den Dachverband weitergegeben werden. Dieser nutzt die Daten ausschließlich zur Erfüllung satzungsmäßiger Ziele und zur Gewährleistung
der satzungsgemäßen Leistungen.


§ 25
Inkrafttreten


Diese Satzung wurde in ihrer ursprünglichen Form von der Mitgliederversammlung am 25. Juni 1990 beschlossen. Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12. März 2015, in Halle/Saale, beschlossen.
Sie tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Beschluss zur Satzungsänderung gefasst wurde.


Halle - Dautzsch, 12. März 2015


gez. Volker Grasse, gez. Heinz Schiedewitz
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender